Gemeinschaftseigentum

Wie der Name schon sagt, wird der gemeinsame Besitz aller Eigentümer*innen derselben Immobilie als Gemeinschaftseigentum bezeichnet. Das heißt, dass auch die Betriebs- und Verwaltungskosten des Gebäudes von jedem/jeder Miteigentümer*in anteilig zu zahlen sind, solange keine Sonderregelung vorliegt. Auch die Kosten für Renovierung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums müssen von den Eigentümer*innen getragen werden, da eine gemeinschaftliche Verpflichtung zum guten Erhalt der Eigentumswohnungen besteht.

Das Gemeinschaftseigentum kann sich sowohl auf Grundstücke, als auch auf alle anderen Bestandteile, die nicht im Sondereigentum oder Dritteigentum stehen, beziehen. Dazu zählen etwa Einrichtungen und Räume des Gebäudes, wie Keller- und Dachräume. Auch Bestands- und Sicherheitsanlagen, wie z.B. Haus-und Wohnungstüren, Fenster, Dach, Wände und Böden, und gemeinschaftlich genutzte Einrichtungen der Immobilie gehören zum Gemeinschaftseigentum, bestehend aus Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Treppenhäusern, Aufzügen, Zentralheizungen usw.

Verwaltet wird die Immobilie von den Wohnungeigentümer*innen selbst und dem/der Verwalter*in, sowie ggf. einem bestellten Verwaltungsbeirat.