Qualifizierter Alleinauftrag
Der qualifizierte Alleinauftrag besagt, dass der Abschluss des Geschäfts nur mit Beteiligung des Maklers stattfinden kann.
Auch wenn der Auftraggeber eigenständig einen Interessenten findet muss dieser entweder an den Makler verwiesen werden (sog. Verweisungsklausel) und/ oder der Makler muss zur Verhandlung hinzugezogen werden (sog. Hinzuziehungsklausel).
Die Verweisungs- und/oder Hinzuziehungsklausel kann individuell vereinbart werden.
Eine weitere individuelle Klausel ist die Provisionsklausel des Maklers. Im Falle, dass der Makler nichts zum Zustandekommen des Abschlusses getan hat kann entschieden werden, ob der Makler dennoch seine vereinbarte Provision erhält.
Der qualifizierte Alleinauftrag sichert dem Makler nicht die Käuferprovision. Das Zustandekommen die Käuferprovision hängt vom Makler ab, verweigert der Käufer die Vereinbarung einer solchen Provision, darf der Makler den sonst möglichen Verkauf nicht verhindern.
Tut er dies dennoch ist dies ein Treueverstoß gegenüber dem Alleinauftraggeber. Gegebenenfalls kann das zur Verwirkung der Provisionsansprüche des Maklers gegenüber dem Auftraggeber führen.