Abgeschlossenheit
Wohnungen bzw. nicht zu Wohnzwecken dienende Räumlichkeiten gelten als abgeschlossen, wenn sie sich baulich vollkommen gegenüber anderen Räumlichkeiten abschließen lassen.
Wohnungen müssen des Weiteren über Ausguss, WC und Wasserversorgung verfügen.
Abgeschlossenheit ist gegeben, wenn alle Zugänge verschließbar sind. Zu Zugängen zählen Treppenhäuser, Vorräume oder Zugänge vom Freien aus.
Die Abgeschlossenheit muss durch eine Abgeschlossenheitsbescheinigung von einer zuständigen Behörde beglaubigt werden und ist dem Grundbuchamt nachzuweisen.
Abgeschlossenheit muss ebenfalls bei zusätzliche Räumen außerhalb der Wohnung zutreffen. Im Allgemeinen gelten Loggien und Balkone als abgeschlossen, durch ihre räumliche Umgrenzung. Ebenerdige Terrassen gelten hingegen nur als abgeschlossen, wenn sie direkt an die Wohnung anschließen und durch eine vertikale Ummauerung von der übrigen Grundstücksfläche abgegrenzt sind. Auch bei Stellplätzen gilt, sie sind nur dann abgeschlossen, wenn sie durch Wände oder Gelände abgegrenzt sind oder dauerhaft markiert wurden. Kraftfahrzeug – Stellplätze im Freien sind hingegen nicht abgeschlossen, das trifft auch auf Carports zu.