Einberufung der Wohnungseigentümer*innen-Versammlung

Mindestens ein Mal im Jahr muss der/die Wohnungseingetumsverwalter*in zu der Wohnungseigentümer*innen-Versammlung einladen. Dies muss in schriftlicher Form geschehen, kann aber als Kopie oder sonstiger vervielfältigter Form geschehen. Einladungen per Mail müssen von den Eigentümer*innen der Immobilie zugestimmt werden. Die Einladung muss, neben Datum und Ort, auch die Tagesordnung der Versammlung enthalten.

Einigen sich mindestens ein Viertel der Eigentümer*innen der Wohnungen darauf, können auch sie die Versammlung einberufen, wenn der Zweck und die Gründe vorgelegt werden. Nur durch einen gerichtlichen Entschluss kann ein/e einzelne/r Wohnungseigentümer*in eine Versammlung einberufen, etwa, wenn dies nicht von dem/der Verwalter*in getan wird.

Die Beschlüsse der Versammlung der Wohnungseingetümer*innen, die von Dritten (z.B. nicht ermächtigte/r EIgentümer*in) einberufen wurde, sind nur dann nichtig, wenn sie innerhalb eines Monats angefochten werden.