Erbbaurecht

Ein*e Erbbauberechtigte*r hat das Recht, auf/unter einem Grundstück einer anderen Person zu bauen. Das Bauwerk ist dann Eigentum der Person, die das Erbbaurecht besitzt. Auch bei Zerstörung der Immobilie gilt das Erbbaurecht.

Im Erbbauvertrag wird festgehalten, welche Art des Gebäudes errichtet werden muss. Zudem müssen Versicherung und Instandhaltung, Öffentliche Lasten, Laufzeit, Erbbauzins, Verpflichtungen des/der Berechtigten beim Verkauf der Immobilie oder Grundstücks und weitere Punkte im Vertrag berücksichtigt werden.

Normalerweise wird das Gebäude auf einem unbebauten Grundstück errichtet, es kann jedoch auch auf einem bebauten Ort gebaut werden. Hier wird dann eigentumsrechtlich zwischen dem Grundstück und der Immobilie getrennt.

Heutzutage dient das Erbaurecht neben der ökonomischen Absicherung einkommensschwacher Wohneingetumsbesitzer*innen auch im Gewerbeimmobilienbereich. Es wird in diesem Falle ein Erbbauzins vereinbart, der über dem des Wohnungszwecks liegt. Allerdings kann ein Erbbaurecht auch kostenfrei vergeben werden.

Zudem ist es möglich, Eingentümererbbaurechte zu erstellen, das heißt, Erbbaurechtsgeber- und berechtigter sind identisch. Dies ist vor allem dann nützlich, wenn eine einheitliche Verkaufsgrundlage für geplante Hauseinheiten zu erstellen.