Gemeinschaftsordnung
Eine Gemeinschaftsordnung besteht dann, wenn Wohnungseigentümer*innen vom Wohnungseigentumsgesetz abweichende Abkommen zur Klärung ihres Verhältnisses untereinander treffen. Dies ist im Rahmen des Wohnungeigentumsgesetzes möglich. Hierzu müssen alle im Grundbuch eingetragene Eigentümer*innen der Immobilie zustimmen. Damit dies auch bei einem Eigentümerwechsel geltend gemacht werden kann, muss die Gemeinschaftsordnung als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen werden. Ansonsten verliert sie bei dem Eigentümerwechsel ihre Wirkung gegenüber allen Eigentümer*innen.
die Gemeinschaftsordnung wird meist zu Beginn des Wohnungseigentums festgelegt. Allerdings gilt sie nur bei einer abdingbaren Regelungen. Bei Gesetzen, die unabdingbar sind, d.h. dass von ihnen nicht abgewichen werden darf, ist eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung der Wohnungseigentümer*innen nicht zulässig. Unzulässig sind beispielsweise Fenster, die dem Sondereigentum zugeordnet werden sollen oder eine Verwalterbestellung auf mehr als fünf Jahre.
Soll eine Gemeinschafsordnung geändert werden, kann dies lediglich durch eine neue geregelte Vereinbarung geschehen, der erneut jede/r Eigentümer*in zustimmen muss. Änderung durch eine mehrheitliche Abstimmung ist nur dann zulässig, wenn die Gemeinschaftsordnung bereits eine Öffnungsklausel enthält. D.h., die Änderung der Vereinbarung durch einen Merheitsbeschluss ist ausdrücklich geregelt.
Es gibt bei bestimmten Voraussetzungen zudem einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die Änderung einer Gemeinschaftsordnung oder die Änderung einzelner Regelungen.